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ZK2 2021 55

Forderung

Schwyz · 2022-12-27 · Deutsch SZ
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Forderung | übriges Vertragsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 16 September 2021 sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge (KG-act. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Stellung (KG-act. 10).

2. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts un- ter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiie- rungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demge- genüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststel- lungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Kantonsgericht Schwyz 4 kann nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem of- fenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in kei- ner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).

3. a) Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustan- de gekommen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Be- schwerdegegnerin würden übereinstimmend davon ausgehen, dass kein Ver- trag zustande gekommen sei. Mangels Vertrags bestehe auch keine gültige Schuldanerkennung (KG-act. 1, N 16 ff. sowie N 26 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin bringt indes vor, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen Nr. 2002018 vom 9. März 2021 und Nr. 2003018 vom 1. April 2021 unter- zeichnet und mit dem Stempelaufdruck „einverstanden“ zurückgesendet sowie die Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht (verspätet) vorgelegt. Weil ein gesetzliches Schuldverhältnis ausscheide und von der Beschwerdeführe- rin auch nicht vorgebracht worden sei, diese der Beschwerdegegnerin aber Rechte eingeräumt habe, könne nur ein vertragliches Rechtsverhältnis vorlie- gen (KG-act. 7, Ziff. II.1).

b) Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Mit einer Schuld- anerkennung (Schuldbekenntnis) erklärt der Anerkennende dem Anerken- nungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.1). Es handelt sich um ein einseitiges,

Kantonsgericht Schwyz 5 empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und bedarf keiner besonderen Form (Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 17 OR N 3). Das Schuldbekennt- nis kann kausal oder abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser jeden- falls aus den Umständen ersichtlich ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis hin- gegen nennt den Verpflichtungsgrund bewusst nicht (Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 3). Jede Schuldanerkennung, ob kausal oder abstrakt, bewirkt die Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen. Er kann sich allein auf die Schuldanerkennung stützen, um vom Schuldner Bezahlung zu verlangen (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.2 m.w.H.). Materiell hängt die Schuldanerkennung aber von der Gültigkeit der zugrundeliegenden Schuld ab. Dabei obliegt es dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, den Entste- hungsgrund aufzudecken, auf dem die anerkannte Schuld beruht, und darzu- legen, dass dieser Rechtsgrund nicht gültig ist, zum Beispiel, weil der Aner- kennung überhaupt kein Rechtsgrund zugrunde liegt oder dieser nichtig (Art. 19 und Art. 20 OR), rechtsungültig oder simuliert (Art. 18 Abs. 1 OR) ist. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwen- dungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 8a m.w.H.).

c) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwer- deführerin mit ihrer Unterschrift auf den Rechnungen Nr. 2002018 vom

24. März 2020 und Nr. 2003018 vom 1. April 2020 (Vi-act. B/3) die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Stunden sowie den vereinbarten Stunden- satz und damit die Forderung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich aner- kannte. Dem ist beizupflichten. Sie qualifizierte die unterzeichneten Rechnun- gen ausserdem zutreffend als kausale Schuldbekenntnisse, da aus ihnen er-

Kantonsgericht Schwyz 6 sichtlich ist, dass sie für Steuerberatungsleistungen von D.________ gestellt wurden (Vi-act B/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie diese Rechnungen unterschrieben habe oder dass es sich dabei um kau- sale Schuldbekenntnisse handle. Aufgrund der Umkehr der Beweislast durch die Schuldanerkennungen oblag und obliegt es mithin der Beschwerdeführe- rin, darzutun, dass der Rechtsgrund, auf dem die anerkannte Schuld beruht, nicht gültig ist bzw. dieser gar kein Rechtsgrund zugrunde liegt. Sie ist in ihrer Beschwerdeschrift entsprechend der Auffassung, es sei gar kein den Schuld- bekenntnissen zugrundeliegender Vertrag zwischen ihr und der Beschwerde- gegnerin zustande gekommen, weil dies beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend zum Ausdruck gebracht hätten. Diesbezüglich verweist sie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Replik (KG-act. 1, N 16). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Be- schwerdegegnerin nicht vorbrachte, es sei kein Vertrag zwischen den Parteien betreffend die vorliegend relevanten Steuerberatungsleistungen zustande ge- kommen, sondern es sei mangels fristgerechter Vorlage einer Solidarbürg- schaftserklärung nach schweizerischem Recht keine Vereinbarung zwischen ihnen in Bezug auf die Stundung der Forderungen zustande gekommen (Vi- act. A/IV, Ziff. II.1 und III.1.1). Es ist mithin nicht zutreffend, dass beide Partei- en davon ausgegangen sein sollen, es bestehe kein Vertrag hinsichtlich der Forderungen. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zudem selbst vor, es sei beim Treffen am 7. Februar 2020 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung gekommen, welche D.________, der Vertreter der Be- schwerdegegnerin, in einem Memo nachträglich festgehalten habe und unter deren Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin tätig geworden sei (KG- act. 1, N 13). Auch wenn die E.________ AG und nicht die Beschwerdeführe- rin die ursprüngliche Vertragspartei der Beschwerdegegnerin gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. KG-act. 1, N 23), muss aufgrund der durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Rechnungen und mangels anderer Beweise grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Partei- en sich – zumindest mündlich bzw. konkludent – darauf einigten, die Be-

Kantonsgericht Schwyz 7 schwerdeführerin solle (neu) Schuldnerin der in den Rechnungen genannten Honorarforderungen sein (vgl. angef. Urteil, E. 4.1 f.; zur von der Beschwerde- führerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe nachfolgend E. 4). Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Ver- einbarung mit der E.________ AG als „Vorvereinbarung“ nennt (KG-act. 1, N 20). Daran ändert nichts, dass laut Ziff. 5 des Vertragsentwurfs (Vi-act. B/2) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsentwurfs zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, da keiner der eingereichten schriftlichen Vertragsentwür- fe von beiden Parteien unterzeichnet und somit nicht davon auszugehen ist, dass ein Schriftformvorbehalt tatsächlich abgeschlossen wurde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Vertragsangebot der Be- schwerdegegnerin gemäss Vertragsentwurf annehmen wollen, weshalb sie die darin geforderten Dokumente (Bürgschaft und unterzeichnete Rechnun- gen) unter der Voraussetzung der Stundung überhaupt beigebracht habe, hilft ihr nicht weiter. Denn in den eingereichten Vertragsentwürfen (Vi-act. B/1, 2, 4 und 5) ist zwar vorgesehen, dass eine Solidarbürgschaft zu begründen ist und F.________ sein Einverständnis bzw. dasjenige der A.________ GmbH (vgl. Vi-act. B/2) mit der Abrechnung der Beschwerdegegnerin durch Rück- sendung einer Kopie der Rechnung mit dem handschriftlichen Zusatz „einver- standen“, Ort und Datum erklärt. Auf den besagten Rechnungen ist auch auf- geführt, dass diese gemäss Vereinbarung vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 gestundet seien. Doch führte die Vorinstanz aus, dass aus der Argumen- tation der Beschwerdeführerin, wonach F.________ mit E-Mail vom 11. März 2020 (Vi-act. B/2) ihre Änderungswünsche am Text der Solidarbürgschaft an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe, da sie weiterhin an einer Zusam- menarbeit interessiert gewesen sei, sowie den darauffolgenden Bemühungen der Beschwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unterzeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, zu schliessen sei, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (an- gef. Urteil, E. 4.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die unterzeichneten

Kantonsgericht Schwyz 8 Rechnungen nur im Hinblick auf den Abschluss der besagten Vertragsentwür- fe beigebracht hätte, trafen die Parteien gemäss vorinstanzlicher Feststellung unabhängig von diesen Vertragsentwürfen, welche unbestrittenermassen nicht abgeschlossen wurden (KG-act. 1, N 26; Vi-act. A/IV, Ziff. II.1 ff.), eine neue Vereinbarung, wonach die Stundung der anerkannten Forderungen nicht gemäss den Vereinbarungen vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 erfolgen, sondern von einer Solidarbürgschaft abhängen sollte (vgl. angef. Urteil, E. 4.4). Dass diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig und daraus folgend keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande ge- kommen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen (zur geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe al- lerdings E. 4). Auch die blosse Behauptung, sie hätte einer Vereinbarung, bei welcher die Forderungen nicht gemäss Vorvereinbarung mit der E.________ AG gestundet wären, nicht zugestimmt, widerlegt die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen versuchte, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach Vorlage einer Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht nachzukommen (vgl. KG-act. 1, N 25; angef. Urteil, E. 4.4 ff.) und auch selbst vorbringt, sie habe die geforderten Dokumen- te beizubringen versucht, weil eine Stundung laut D.________ ohne diese Dokumente nicht möglich sei (KG-act. 1, N 32 f.). Dementsprechend sind die auf den Rechnungen vorhandenen Hinweise auf die Vereinbarungen vom

9. März 2020 bzw. 24. März 2020 aufgrund der nachträglich getroffenen Ver- einbarung unerheblich, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt (angef. Urteil, E. 4.4.), und ändern nichts an der Gültigkeit der Schuldanerkennungen. Nach dem Gesagten erübrigte sich für die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Forderungsstundung somit grundsätzlich auch die Auseinanderset- zung mit dem früheren Vertragsinhalt zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ AG (betreffend absichtliche Täuschung siehe allerdings E. 4).

Kantonsgericht Schwyz 9

4. a) Die Beschwerdeführerin macht ferner jedoch geltend, selbst wenn es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, habe sie diese infolge einer absichtlichen Täuschung durch D.________ mittels Erklärung in ihrer Klageantwort wieder aufgehoben. Die Vorinstanz habe sich aber weder zu der von ihr dargelegten absichtlichen Täuschung noch zu der aufgrund dessen geltend gemachten Aufhebung des allfällig abgeschlossenen Vertrags geäussert und damit u.a. ihr rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, N 30 ff.). aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde bzw. dem Gericht, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 m.H.; BGer Urteil 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt entsprechend die Ver- pflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65, E. 5.2; 134 I 83, E. 4.1 m.H.; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83, E. 4.1; 133 III 439, E. 3.3; 126 I 97, E. 2b; 117 IB 481, E. 6; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b; ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 2.a). Das Gericht muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann

Kantonsgericht Schwyz 10 sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 229, E. 5.2; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b). bb) Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, F.________ als Eigentümer und Geschäftsführer der E.________ AG sowie der Beschwerde- führerin habe bereits beim ersten Treffen mit D.________, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, am 7. Februar 2020 ausgeführt, eine Zusammenarbeit sei nur möglich, wenn alternative Zahlungsmöglichkeiten gefunden würden oder die Zahlung erst nach erfolgter Transaktion erfolgen könnte. D.________ habe daraufhin zugesichert, dass die gestellten Rechnungen erst im Fall einer erfolgreichen Vermarktung des Patents beglichen werden müssten. Ansch- liessend habe die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 Leistungen für die E.________ AG erbracht. Erst nachdem die Leistungen erbracht worden sei- en, habe sich die Beschwerdegegnerin an F.________ gewandt und ausge- führt, die zu Beginn des Mandats mit der E.________ AG vereinbarte Stun- dung sei ohne Solidarbürgschaft rechtlich nicht möglich und die E.________ AG komme als Vertragspartnerin nicht in Frage. Deshalb habe F.________ versucht, den Forderungen von D.________ zu entsprechen und die eingefor- derten Dokumente beizubringen. Die Ausführungen von D.________, wonach eine Stundung ohne Solidarbürgschaft nicht möglich sei, seien aber klar falsch und hätten nur darauf abgezielt, F.________ zur Abgabe einer Solidarbürg- schaft zu bringen. Dass für eine Stundung keine Solidarbürgschaft notwendig sei, wisse der rechtlich bewanderte D.________ im Gegensatz zu F.________. Aufgrund der absichtlichen Täuschung habe die Beschwerdefüh- rerin einen allfällig abgeschlossenen Vertrag wieder aufgehoben. Ohne gülti- gen Vertrag sei auch die angebliche Schuldanerkennung unbeachtlich und es gelte der bisherige Vertrag mit der E.________ AG. Dass die Vorinstanz dies nicht beachtet und sich dazu nicht geäussert habe, verletze u.a. ihren An- spruch auf rechtliches Gehör (zum Ganzen KG-act. 1, N 12 ff. und N 30 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 11 cc) Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorbringen, es bleibe uner- findlich, worin die behauptete Täuschung durch den Vertreter der Beschwer- degegnerin liegen solle. D.________ habe unstreitig an der Besprechung von F.________ mit den Vertretern der G.________ AG, den Herren H.________ und I.________, am 9. März 2020 in deren Büros in Zürich teilgenommen. Bis zu diesem Morgen habe F.________ bekundet, die Rechte aus dem streitge- genständlichen Patent lägen bei der E.________ AG mit Sitz in der Schweiz, weshalb sich die steuerlichen Fragen aus der Verwertbarkeit von Patenterlö- sen nach dem deutschen Aussensteuergesetz auf die Frage der Zurechnung der Patenterlöse zur A.________ GmbH und der Person von F.________ re- duziert hätten, die beide der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterlägen. In dieser Fragestellung habe überhaupt die Beauftragung der Beschwerdegegnerin gelegen. Erst unmittelbar vor dem Hinzutreten von Herrn H.________ habe F.________ mit der Nachricht herausgerückt, dass die Rechte nicht bei der E.________ AG, sondern bei der A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland lägen, und dass sich der tatsächliche Sitz der Ge- schäftsleitung der E.________ AG am Sitz von F.________ in J.________ befände, womit die Patenterlöse der unbeschränkten Steuerpflicht nach deut- schem Recht unterlegen hätten. Aus dieser Historie ergebe sich der Wegfall des Interesses der Beschwerdeführerin an den Beratungsleistungen der Be- schwerdegegnerin, der aber nichts an der Vergütungspflicht für die bis zu die- sem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ändere (zum Ganzen KG-act. 7, Ziff. II.3). dd) Die Vorinstanz schloss aus den von der Beschwerdeführerin unter- schriebenen Rechnungen (Vi-act. B/3) sowie mangels Nennung von Beweis- mitteln für die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Schuld- verhältnis bestehe und die Parteien ihre ursprüngliche Vereinbarung insofern angepasst hätten, als die Leistungen der Beschwerdegegnerin neu an die Beschwerdeführerin statt an die E.________ AG erbracht und abgerechnet werden sollten (angef. Urteil, E. 3.6 und E. 4.1 f.). Zudem folgerte sie wie be-

Kantonsgericht Schwyz 12 reits ausgeführt aus der Argumentation sowie den Bemühungen der Be- schwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unter- zeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstun- dung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe E. 3c; angef. Urteil, E. 4.4). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz auf die be- antragte Zeugeneinvernahme und Beweisaussage zur Frage, ob die ursprüng- liche Vereinbarung der Parteien bedingt abgeschlossen wurde (angef. Urteil, E. 4.4). Sie setzte sich allerdings nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung auseinander, obwohl die Be- schwerdeführerin diese bereits in ihrer Klageantwort vorbrachte und ausdrück- lich erklärte, sollte das Gericht davon ausgehen, zwischen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin sei ein Vertrag zustande gekommen, hebe sie diesen auf, da er diesfalls nur zustande gekommen sei, weil D.________ wahrheitswidrig behauptet habe, eine Anpassung des Vertrags sei notwendig, damit die Stundung gültig sei (Vi-act. A/III, N 12 f. sowie N 22 f.). Weshalb die Vorinstanz auf eine Prüfung dieses Vorbringens verzich- tete oder aus welchen Gründen sie die absichtliche Täuschung allenfalls als nicht gegeben erachtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hätte sich vorliegend allerdings aufgedrängt. Denn wenn der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu folgen und der Vertrag bzw. die nachträgliche Vertragsanpassung, von welcher die Vor- instanz ausging (vgl. E. 3c), zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin durch eine absichtliche Täuschung zustande gekommen wäre, hätte die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in der Kla- geantwort, selbst bei einem unwesentlichen Irrtum (Art. 28 Abs. 1 OR), grundsätzlich die Auflösung der Vereinbarung mit Wirkung ex tunc zur Folge (vgl. BGer Urteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018, E. 5.3), allenfalls auch eine blosse Teilungültigkeit (vgl. BGer Urteil 4A_62/2017 vom 22. November 2017, E. 4.1). Folglich würde sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine Verein- barung zwischen den Parteien gelten würde bzw. inwiefern bei einer allfällig

Kantonsgericht Schwyz 13 noch gültigen Vereinbarung die vorliegend relevanten Forderungen gestundet wären. Es handelt sich für den vorliegenden Fall somit um einen wesentlichen Punkt, mit dem sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. Ausser- dem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort nicht konkret bestreitet, behauptet zu haben, es benötige eine Solidarbürgschaft, damit die Stundung in der Schweiz rechtlich anerkannt würde (vgl. KG-act. 7, Ziff. II.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin in Be- zug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach begründet (zu den Folgen der Gehörsverletzung siehe E. 4c).

b) Überdies rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine der angebotenen Beweise zu den strittigen Tatsachenbehauptungen abgenom- men (KG-act. 1 N 42 ff.). aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst als Teilgehalt den An- spruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht an- gebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblich- keit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 m.w.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzu- nehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristge- recht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019,

Kantonsgericht Schwyz 14 E. 2.1.1.2 m.w.H.). Die antizipierte Beweiswürdigung ist auch denkbar, wenn das Gericht die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer Urteil 5A_723/2017 vom

E. 17 Dezember 2018, E. 6.4.1). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; 114 II 289, E. 2a). bb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest in Bezug auf die Vereinbarung der Parteien (bzw. der E.________ AG mit der Beschwerdegegnerin), dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin nur bei erfolgreicher Vermarktung der Patente fällig würden, sowie betreffend Täu- schung von F.________ über die angebliche Unmöglichkeit der Stundung ohne Bürgschaft und die angeblich falsche Vertragspartei Beweis abnehmen müssen. Bezüglich Vereinbarung der E.________ AG mit der Beschwerde- gegnerin habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ und das Memo von D.________ offeriert. Damit hätte die von ihr behauptete Vereinbarung bewiesen werden können sowie dass F.________ keiner Vereinbarung zugestimmt hätte, bei welcher die Zahlung nicht sicher gestundet gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Täuschung habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ sowie die E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 offe- riert. Die Beweiserhebung hätte gezeigt, dass F.________ bzw. die Be- schwerdeführerin durch D.________ absichtlich über die Notwendigkeit der Abgabe einer Solidarbürgschaft und des Wechsels der Schuldnerin (von der E.________ AG zur Beschwerdeführerin) getäuscht worden sei (zum Ganzen KG-act. 1, N 42 ff.). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdegegne- rin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (vgl. KG-act. 7).

Kantonsgericht Schwyz 15 cc) Wie bereits dargelegt, schloss die Vorinstanz aus der Argumentation und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe oben E. 3c und E. 4a/dd; an- gef. Urteil, E. 4.4). Indes äusserte sich die Vorinstanz wie ebenfalls erwähnt nicht zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten absichtlichen Täu- schung (siehe E. 4a/dd). Mit den diesbezüglich offerierten Beweisen setzte sie sich entsprechend auch nicht auseinander. Folglich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beweisabnahme in Bezug auf den besagten Zeugen und die Beweisaussage von F.________ unterblieb bzw. weshalb die Vor- instanz die eingereichte E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 in diesem Zusammenhang nicht würdigte (vgl. KG-act. 1, N 48; vgl. Vi-act. A/III, N 12). Die Vorinstanz erklärte die Beweismittel weder aus prozessualen Gründen für unzulässig noch berief sie sich auf eine echte oder unechte anti- zipierte Beweiswürdigung. Damit verletzte sie den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. BGer Urteil 5A_1028/2020 vom 16. Dezember 2021, E. 4.1 und E. 4.4; zu den Folgen der Gehörsverletzung sogleich E. 4c), jedenfalls aber die Begründungspflicht.

c) Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Gehörsverlet- zung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise erfolgt eine Heilung der Gehörsverlet- zung vor der Rechtsmittelinstanz, sofern die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt und sich die betroffene Person vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (Sut- ter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.). Darüber hinaus kann – unter denselben Voraussetzungen – eine schwerwiegende Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden,

Kantonsgericht Schwyz 16 wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGer Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 m.w.H; Sutter- Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 ZPO N 28). Angesichts der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte absichtliche Täuschung und des Umstands, dass auch die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.; BGer Urteil 4A_427/2017 vom

E. 22 Januar 2018, E. 5.1.2 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Be- schwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Hei- lung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 5).

d) Zusammenfassend das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen (siehe E. 4a/dd und E. 4b/cc) zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt es sich auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Um- fang obsiegen bzw. unterliegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich auf die Festsetzung der

Kantonsgericht Schwyz 17 Kostenhöhe zu beschränken (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7).

b) Da sich in materieller Hinsicht die Beurteilung im Beschwerdeverfahren lediglich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien gar kein Vertrag zustande gekommen sei und mangels Vertrags die Schuldanerkennungen nicht gültig seien (E. 3a ff.), beschränkt und im Übrigen keine materielle Prüfung stattfindet, sondern die Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf reduziert Fr. 750.00 festzusetzen. Sowohl über diese Kosten als auch diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz je nach Aus- gang des Verfahrens zu entscheiden haben.

c) aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin reichte eine Honorarnote ein, in der er ein Honorar von Fr. 3’460.80 für das Beschwerdeverfahren geltend macht (KG-act. 1/3). Dies überschreitet den Höchstansatz von Fr. 2’400.00 um Fr. 1’060.80. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Begründung für die Überschreitung des Tarifrahmens und macht keine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 GebTRA gel- tend. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Die Kostennote erscheint mithin nicht angemessen und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermes- sen festzusetzen. In Anbetracht der 18-seitigen Beschwerdeschrift und der

Kantonsgericht Schwyz 18 sechsseitigen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 sowie des Umstands, dass es sich nicht um überaus schwierige Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. bb) Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls eine Parteientschädigung. Sie begründet dies damit, sie habe, unabhängig von dem erheblichen Zeitaufwand von rund acht Arbeitsstunden, für die Beschwerdeantwort im Innenverhältnis die Leistungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen (KG-act. 7, Ziff. III.). Deshalb beziffert sie ihre Forderung der Honorarnote des Rechtsanwalts entsprechend auf Fr. 621.60, allerdings ohne Mehrwertsteuer, da sie diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (KG-act. 8 und 8/1). Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Weil die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht berufsmässig vertreten ist, entfällt eine Parteien- tschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Inwiefern ihr hingegen wegen des Beschwerdeverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden sein sollen bzw. weshalb sie Anspruch auf eine Umtriebsentschä- digung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben soll, legt sie nicht (substantiiert) dar (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 6b; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Denn bezüglich der angeblich rund acht Arbeits- stunden fehlt es einerseits an jeglicher Bezifferung einer Entschädigungsfor- derung und andererseits kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich ohnehin keine Entschädigung beansprucht werden (vgl. ZK1 2017 46 vom 26. Juni 2018, E. 4c/bb). Die Beschwerdegegnerin macht denn auch konkret nur Kosten für die ihrer Behauptung nach bean- spruchten Leistungen des besagten Rechtsanwalts geltend. Im Zusammen-

Kantonsgericht Schwyz 19 hang mit diesen zeigt sie allerdings nicht auf, welche konkreten Leistungen der Rechtsanwalt in Bezug auf das Beschwerdeverfahren erbrachte und wes- halb diese notwendig gewesen seien. Dies ergibt sich auch aus der einge- reichten Honorarnote nicht (vgl. KG-act. 8/1). Aus diesen Gründen hat die Festlegung einer Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin zu ent- fallen. cc) Über die Verteilung der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-

Kantonsgericht Schwyz 20 beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf reduziert Fr. 750.00 festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Be- schwerdeführerin von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Beschwerdeführerin werden nach definitiver Erledigung Fr. 750.00 aus der Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.

b) Die Höhe der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden haben.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraus- setzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesge- richt in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendma- chung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwer- de in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechts- schrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert beträgt Fr. 8’200.00.

Kantonsgericht Schwyz 21

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegne- rin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Dezember 2022 ZK2 2021 55 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. In Sachen A.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

16. August 2021, ZEV 2020 55);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Klage vom 17. September 2020 beantragte die C.________ AG was folgt (Vi-act. A/I):

1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 8’200.00 gemäss den Rechnungen der Klägerin Nr. 2002018 vom 9. März 2020 und 2003018 vom 1. April 2020 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2020 zu verurteilen.

2. unter o. e. Kostenfolge. Ausserdem verzichtete sie einseitig auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO, weil sich der Sitz der Beklagten im Ausland befindet (Vi-act. A/I, Ziff. II.2.). Die Beklagte reichte ihre Klageantwort am 1. Dezember 2020 ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/III):

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (recte wohl: Klägerin). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 replizierte die Klägerin (Vi-act. A/IV). Am

15. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Beklag- te duplizierte (Vi-act. A/V).

b) Mit Urteil vom 16. August 2021 verpflichtete der Einzelrichter am Be- zirksgericht Höfe die Beklagte, der Klägerin Fr. 8’200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. September 2020 zu bezahlen, legte ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 auf und verpflichtete sie der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 zu erstatten. Partei- oder Umtriebs- entschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu.

Kantonsgericht Schwyz 3

c) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 16. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegeg- nerin sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Au- gust 2021 (ZEV 2020 55) aufzuheben und die Sache zur Sachver- haltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 30. September 2021 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde vom

16. September 2021 sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge (KG-act. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Stellung (KG-act. 10).

2. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts un- ter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiie- rungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demge- genüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststel- lungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Kantonsgericht Schwyz 4 kann nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem of- fenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in kei- ner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).

3. a) Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustan- de gekommen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Be- schwerdegegnerin würden übereinstimmend davon ausgehen, dass kein Ver- trag zustande gekommen sei. Mangels Vertrags bestehe auch keine gültige Schuldanerkennung (KG-act. 1, N 16 ff. sowie N 26 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin bringt indes vor, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen Nr. 2002018 vom 9. März 2021 und Nr. 2003018 vom 1. April 2021 unter- zeichnet und mit dem Stempelaufdruck „einverstanden“ zurückgesendet sowie die Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht (verspätet) vorgelegt. Weil ein gesetzliches Schuldverhältnis ausscheide und von der Beschwerdeführe- rin auch nicht vorgebracht worden sei, diese der Beschwerdegegnerin aber Rechte eingeräumt habe, könne nur ein vertragliches Rechtsverhältnis vorlie- gen (KG-act. 7, Ziff. II.1).

b) Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Mit einer Schuld- anerkennung (Schuldbekenntnis) erklärt der Anerkennende dem Anerken- nungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.1). Es handelt sich um ein einseitiges,

Kantonsgericht Schwyz 5 empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und bedarf keiner besonderen Form (Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 17 OR N 3). Das Schuldbekennt- nis kann kausal oder abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser jeden- falls aus den Umständen ersichtlich ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis hin- gegen nennt den Verpflichtungsgrund bewusst nicht (Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 3). Jede Schuldanerkennung, ob kausal oder abstrakt, bewirkt die Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen. Er kann sich allein auf die Schuldanerkennung stützen, um vom Schuldner Bezahlung zu verlangen (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.2 m.w.H.). Materiell hängt die Schuldanerkennung aber von der Gültigkeit der zugrundeliegenden Schuld ab. Dabei obliegt es dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, den Entste- hungsgrund aufzudecken, auf dem die anerkannte Schuld beruht, und darzu- legen, dass dieser Rechtsgrund nicht gültig ist, zum Beispiel, weil der Aner- kennung überhaupt kein Rechtsgrund zugrunde liegt oder dieser nichtig (Art. 19 und Art. 20 OR), rechtsungültig oder simuliert (Art. 18 Abs. 1 OR) ist. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwen- dungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 8a m.w.H.).

c) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwer- deführerin mit ihrer Unterschrift auf den Rechnungen Nr. 2002018 vom

24. März 2020 und Nr. 2003018 vom 1. April 2020 (Vi-act. B/3) die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Stunden sowie den vereinbarten Stunden- satz und damit die Forderung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich aner- kannte. Dem ist beizupflichten. Sie qualifizierte die unterzeichneten Rechnun- gen ausserdem zutreffend als kausale Schuldbekenntnisse, da aus ihnen er-

Kantonsgericht Schwyz 6 sichtlich ist, dass sie für Steuerberatungsleistungen von D.________ gestellt wurden (Vi-act B/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie diese Rechnungen unterschrieben habe oder dass es sich dabei um kau- sale Schuldbekenntnisse handle. Aufgrund der Umkehr der Beweislast durch die Schuldanerkennungen oblag und obliegt es mithin der Beschwerdeführe- rin, darzutun, dass der Rechtsgrund, auf dem die anerkannte Schuld beruht, nicht gültig ist bzw. dieser gar kein Rechtsgrund zugrunde liegt. Sie ist in ihrer Beschwerdeschrift entsprechend der Auffassung, es sei gar kein den Schuld- bekenntnissen zugrundeliegender Vertrag zwischen ihr und der Beschwerde- gegnerin zustande gekommen, weil dies beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend zum Ausdruck gebracht hätten. Diesbezüglich verweist sie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Replik (KG-act. 1, N 16). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Be- schwerdegegnerin nicht vorbrachte, es sei kein Vertrag zwischen den Parteien betreffend die vorliegend relevanten Steuerberatungsleistungen zustande ge- kommen, sondern es sei mangels fristgerechter Vorlage einer Solidarbürg- schaftserklärung nach schweizerischem Recht keine Vereinbarung zwischen ihnen in Bezug auf die Stundung der Forderungen zustande gekommen (Vi- act. A/IV, Ziff. II.1 und III.1.1). Es ist mithin nicht zutreffend, dass beide Partei- en davon ausgegangen sein sollen, es bestehe kein Vertrag hinsichtlich der Forderungen. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zudem selbst vor, es sei beim Treffen am 7. Februar 2020 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung gekommen, welche D.________, der Vertreter der Be- schwerdegegnerin, in einem Memo nachträglich festgehalten habe und unter deren Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin tätig geworden sei (KG- act. 1, N 13). Auch wenn die E.________ AG und nicht die Beschwerdeführe- rin die ursprüngliche Vertragspartei der Beschwerdegegnerin gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. KG-act. 1, N 23), muss aufgrund der durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Rechnungen und mangels anderer Beweise grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Partei- en sich – zumindest mündlich bzw. konkludent – darauf einigten, die Be-

Kantonsgericht Schwyz 7 schwerdeführerin solle (neu) Schuldnerin der in den Rechnungen genannten Honorarforderungen sein (vgl. angef. Urteil, E. 4.1 f.; zur von der Beschwerde- führerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe nachfolgend E. 4). Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Ver- einbarung mit der E.________ AG als „Vorvereinbarung“ nennt (KG-act. 1, N 20). Daran ändert nichts, dass laut Ziff. 5 des Vertragsentwurfs (Vi-act. B/2) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsentwurfs zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, da keiner der eingereichten schriftlichen Vertragsentwür- fe von beiden Parteien unterzeichnet und somit nicht davon auszugehen ist, dass ein Schriftformvorbehalt tatsächlich abgeschlossen wurde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Vertragsangebot der Be- schwerdegegnerin gemäss Vertragsentwurf annehmen wollen, weshalb sie die darin geforderten Dokumente (Bürgschaft und unterzeichnete Rechnun- gen) unter der Voraussetzung der Stundung überhaupt beigebracht habe, hilft ihr nicht weiter. Denn in den eingereichten Vertragsentwürfen (Vi-act. B/1, 2, 4 und 5) ist zwar vorgesehen, dass eine Solidarbürgschaft zu begründen ist und F.________ sein Einverständnis bzw. dasjenige der A.________ GmbH (vgl. Vi-act. B/2) mit der Abrechnung der Beschwerdegegnerin durch Rück- sendung einer Kopie der Rechnung mit dem handschriftlichen Zusatz „einver- standen“, Ort und Datum erklärt. Auf den besagten Rechnungen ist auch auf- geführt, dass diese gemäss Vereinbarung vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 gestundet seien. Doch führte die Vorinstanz aus, dass aus der Argumen- tation der Beschwerdeführerin, wonach F.________ mit E-Mail vom 11. März 2020 (Vi-act. B/2) ihre Änderungswünsche am Text der Solidarbürgschaft an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe, da sie weiterhin an einer Zusam- menarbeit interessiert gewesen sei, sowie den darauffolgenden Bemühungen der Beschwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unterzeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, zu schliessen sei, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (an- gef. Urteil, E. 4.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die unterzeichneten

Kantonsgericht Schwyz 8 Rechnungen nur im Hinblick auf den Abschluss der besagten Vertragsentwür- fe beigebracht hätte, trafen die Parteien gemäss vorinstanzlicher Feststellung unabhängig von diesen Vertragsentwürfen, welche unbestrittenermassen nicht abgeschlossen wurden (KG-act. 1, N 26; Vi-act. A/IV, Ziff. II.1 ff.), eine neue Vereinbarung, wonach die Stundung der anerkannten Forderungen nicht gemäss den Vereinbarungen vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 erfolgen, sondern von einer Solidarbürgschaft abhängen sollte (vgl. angef. Urteil, E. 4.4). Dass diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig und daraus folgend keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande ge- kommen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen (zur geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe al- lerdings E. 4). Auch die blosse Behauptung, sie hätte einer Vereinbarung, bei welcher die Forderungen nicht gemäss Vorvereinbarung mit der E.________ AG gestundet wären, nicht zugestimmt, widerlegt die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen versuchte, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach Vorlage einer Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht nachzukommen (vgl. KG-act. 1, N 25; angef. Urteil, E. 4.4 ff.) und auch selbst vorbringt, sie habe die geforderten Dokumen- te beizubringen versucht, weil eine Stundung laut D.________ ohne diese Dokumente nicht möglich sei (KG-act. 1, N 32 f.). Dementsprechend sind die auf den Rechnungen vorhandenen Hinweise auf die Vereinbarungen vom

9. März 2020 bzw. 24. März 2020 aufgrund der nachträglich getroffenen Ver- einbarung unerheblich, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt (angef. Urteil, E. 4.4.), und ändern nichts an der Gültigkeit der Schuldanerkennungen. Nach dem Gesagten erübrigte sich für die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Forderungsstundung somit grundsätzlich auch die Auseinanderset- zung mit dem früheren Vertragsinhalt zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ AG (betreffend absichtliche Täuschung siehe allerdings E. 4).

Kantonsgericht Schwyz 9

4. a) Die Beschwerdeführerin macht ferner jedoch geltend, selbst wenn es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, habe sie diese infolge einer absichtlichen Täuschung durch D.________ mittels Erklärung in ihrer Klageantwort wieder aufgehoben. Die Vorinstanz habe sich aber weder zu der von ihr dargelegten absichtlichen Täuschung noch zu der aufgrund dessen geltend gemachten Aufhebung des allfällig abgeschlossenen Vertrags geäussert und damit u.a. ihr rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, N 30 ff.). aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde bzw. dem Gericht, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 m.H.; BGer Urteil 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt entsprechend die Ver- pflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65, E. 5.2; 134 I 83, E. 4.1 m.H.; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83, E. 4.1; 133 III 439, E. 3.3; 126 I 97, E. 2b; 117 IB 481, E. 6; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b; ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 2.a). Das Gericht muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann

Kantonsgericht Schwyz 10 sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 229, E. 5.2; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b). bb) Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, F.________ als Eigentümer und Geschäftsführer der E.________ AG sowie der Beschwerde- führerin habe bereits beim ersten Treffen mit D.________, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, am 7. Februar 2020 ausgeführt, eine Zusammenarbeit sei nur möglich, wenn alternative Zahlungsmöglichkeiten gefunden würden oder die Zahlung erst nach erfolgter Transaktion erfolgen könnte. D.________ habe daraufhin zugesichert, dass die gestellten Rechnungen erst im Fall einer erfolgreichen Vermarktung des Patents beglichen werden müssten. Ansch- liessend habe die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 Leistungen für die E.________ AG erbracht. Erst nachdem die Leistungen erbracht worden sei- en, habe sich die Beschwerdegegnerin an F.________ gewandt und ausge- führt, die zu Beginn des Mandats mit der E.________ AG vereinbarte Stun- dung sei ohne Solidarbürgschaft rechtlich nicht möglich und die E.________ AG komme als Vertragspartnerin nicht in Frage. Deshalb habe F.________ versucht, den Forderungen von D.________ zu entsprechen und die eingefor- derten Dokumente beizubringen. Die Ausführungen von D.________, wonach eine Stundung ohne Solidarbürgschaft nicht möglich sei, seien aber klar falsch und hätten nur darauf abgezielt, F.________ zur Abgabe einer Solidarbürg- schaft zu bringen. Dass für eine Stundung keine Solidarbürgschaft notwendig sei, wisse der rechtlich bewanderte D.________ im Gegensatz zu F.________. Aufgrund der absichtlichen Täuschung habe die Beschwerdefüh- rerin einen allfällig abgeschlossenen Vertrag wieder aufgehoben. Ohne gülti- gen Vertrag sei auch die angebliche Schuldanerkennung unbeachtlich und es gelte der bisherige Vertrag mit der E.________ AG. Dass die Vorinstanz dies nicht beachtet und sich dazu nicht geäussert habe, verletze u.a. ihren An- spruch auf rechtliches Gehör (zum Ganzen KG-act. 1, N 12 ff. und N 30 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 11 cc) Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorbringen, es bleibe uner- findlich, worin die behauptete Täuschung durch den Vertreter der Beschwer- degegnerin liegen solle. D.________ habe unstreitig an der Besprechung von F.________ mit den Vertretern der G.________ AG, den Herren H.________ und I.________, am 9. März 2020 in deren Büros in Zürich teilgenommen. Bis zu diesem Morgen habe F.________ bekundet, die Rechte aus dem streitge- genständlichen Patent lägen bei der E.________ AG mit Sitz in der Schweiz, weshalb sich die steuerlichen Fragen aus der Verwertbarkeit von Patenterlö- sen nach dem deutschen Aussensteuergesetz auf die Frage der Zurechnung der Patenterlöse zur A.________ GmbH und der Person von F.________ re- duziert hätten, die beide der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterlägen. In dieser Fragestellung habe überhaupt die Beauftragung der Beschwerdegegnerin gelegen. Erst unmittelbar vor dem Hinzutreten von Herrn H.________ habe F.________ mit der Nachricht herausgerückt, dass die Rechte nicht bei der E.________ AG, sondern bei der A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland lägen, und dass sich der tatsächliche Sitz der Ge- schäftsleitung der E.________ AG am Sitz von F.________ in J.________ befände, womit die Patenterlöse der unbeschränkten Steuerpflicht nach deut- schem Recht unterlegen hätten. Aus dieser Historie ergebe sich der Wegfall des Interesses der Beschwerdeführerin an den Beratungsleistungen der Be- schwerdegegnerin, der aber nichts an der Vergütungspflicht für die bis zu die- sem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ändere (zum Ganzen KG-act. 7, Ziff. II.3). dd) Die Vorinstanz schloss aus den von der Beschwerdeführerin unter- schriebenen Rechnungen (Vi-act. B/3) sowie mangels Nennung von Beweis- mitteln für die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Schuld- verhältnis bestehe und die Parteien ihre ursprüngliche Vereinbarung insofern angepasst hätten, als die Leistungen der Beschwerdegegnerin neu an die Beschwerdeführerin statt an die E.________ AG erbracht und abgerechnet werden sollten (angef. Urteil, E. 3.6 und E. 4.1 f.). Zudem folgerte sie wie be-

Kantonsgericht Schwyz 12 reits ausgeführt aus der Argumentation sowie den Bemühungen der Be- schwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unter- zeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstun- dung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe E. 3c; angef. Urteil, E. 4.4). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz auf die be- antragte Zeugeneinvernahme und Beweisaussage zur Frage, ob die ursprüng- liche Vereinbarung der Parteien bedingt abgeschlossen wurde (angef. Urteil, E. 4.4). Sie setzte sich allerdings nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung auseinander, obwohl die Be- schwerdeführerin diese bereits in ihrer Klageantwort vorbrachte und ausdrück- lich erklärte, sollte das Gericht davon ausgehen, zwischen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin sei ein Vertrag zustande gekommen, hebe sie diesen auf, da er diesfalls nur zustande gekommen sei, weil D.________ wahrheitswidrig behauptet habe, eine Anpassung des Vertrags sei notwendig, damit die Stundung gültig sei (Vi-act. A/III, N 12 f. sowie N 22 f.). Weshalb die Vorinstanz auf eine Prüfung dieses Vorbringens verzich- tete oder aus welchen Gründen sie die absichtliche Täuschung allenfalls als nicht gegeben erachtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hätte sich vorliegend allerdings aufgedrängt. Denn wenn der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu folgen und der Vertrag bzw. die nachträgliche Vertragsanpassung, von welcher die Vor- instanz ausging (vgl. E. 3c), zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin durch eine absichtliche Täuschung zustande gekommen wäre, hätte die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in der Kla- geantwort, selbst bei einem unwesentlichen Irrtum (Art. 28 Abs. 1 OR), grundsätzlich die Auflösung der Vereinbarung mit Wirkung ex tunc zur Folge (vgl. BGer Urteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018, E. 5.3), allenfalls auch eine blosse Teilungültigkeit (vgl. BGer Urteil 4A_62/2017 vom 22. November 2017, E. 4.1). Folglich würde sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine Verein- barung zwischen den Parteien gelten würde bzw. inwiefern bei einer allfällig

Kantonsgericht Schwyz 13 noch gültigen Vereinbarung die vorliegend relevanten Forderungen gestundet wären. Es handelt sich für den vorliegenden Fall somit um einen wesentlichen Punkt, mit dem sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. Ausser- dem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort nicht konkret bestreitet, behauptet zu haben, es benötige eine Solidarbürgschaft, damit die Stundung in der Schweiz rechtlich anerkannt würde (vgl. KG-act. 7, Ziff. II.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin in Be- zug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach begründet (zu den Folgen der Gehörsverletzung siehe E. 4c).

b) Überdies rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine der angebotenen Beweise zu den strittigen Tatsachenbehauptungen abgenom- men (KG-act. 1 N 42 ff.). aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst als Teilgehalt den An- spruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht an- gebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblich- keit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 m.w.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzu- nehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristge- recht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019,

Kantonsgericht Schwyz 14 E. 2.1.1.2 m.w.H.). Die antizipierte Beweiswürdigung ist auch denkbar, wenn das Gericht die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer Urteil 5A_723/2017 vom

17. Dezember 2018, E. 6.4.1). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; 114 II 289, E. 2a). bb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest in Bezug auf die Vereinbarung der Parteien (bzw. der E.________ AG mit der Beschwerdegegnerin), dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin nur bei erfolgreicher Vermarktung der Patente fällig würden, sowie betreffend Täu- schung von F.________ über die angebliche Unmöglichkeit der Stundung ohne Bürgschaft und die angeblich falsche Vertragspartei Beweis abnehmen müssen. Bezüglich Vereinbarung der E.________ AG mit der Beschwerde- gegnerin habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ und das Memo von D.________ offeriert. Damit hätte die von ihr behauptete Vereinbarung bewiesen werden können sowie dass F.________ keiner Vereinbarung zugestimmt hätte, bei welcher die Zahlung nicht sicher gestundet gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Täuschung habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ sowie die E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 offe- riert. Die Beweiserhebung hätte gezeigt, dass F.________ bzw. die Be- schwerdeführerin durch D.________ absichtlich über die Notwendigkeit der Abgabe einer Solidarbürgschaft und des Wechsels der Schuldnerin (von der E.________ AG zur Beschwerdeführerin) getäuscht worden sei (zum Ganzen KG-act. 1, N 42 ff.). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdegegne- rin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (vgl. KG-act. 7).

Kantonsgericht Schwyz 15 cc) Wie bereits dargelegt, schloss die Vorinstanz aus der Argumentation und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe oben E. 3c und E. 4a/dd; an- gef. Urteil, E. 4.4). Indes äusserte sich die Vorinstanz wie ebenfalls erwähnt nicht zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten absichtlichen Täu- schung (siehe E. 4a/dd). Mit den diesbezüglich offerierten Beweisen setzte sie sich entsprechend auch nicht auseinander. Folglich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beweisabnahme in Bezug auf den besagten Zeugen und die Beweisaussage von F.________ unterblieb bzw. weshalb die Vor- instanz die eingereichte E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 in diesem Zusammenhang nicht würdigte (vgl. KG-act. 1, N 48; vgl. Vi-act. A/III, N 12). Die Vorinstanz erklärte die Beweismittel weder aus prozessualen Gründen für unzulässig noch berief sie sich auf eine echte oder unechte anti- zipierte Beweiswürdigung. Damit verletzte sie den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. BGer Urteil 5A_1028/2020 vom 16. Dezember 2021, E. 4.1 und E. 4.4; zu den Folgen der Gehörsverletzung sogleich E. 4c), jedenfalls aber die Begründungspflicht.

c) Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Gehörsverlet- zung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise erfolgt eine Heilung der Gehörsverlet- zung vor der Rechtsmittelinstanz, sofern die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt und sich die betroffene Person vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (Sut- ter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.). Darüber hinaus kann – unter denselben Voraussetzungen – eine schwerwiegende Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden,

Kantonsgericht Schwyz 16 wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGer Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 m.w.H; Sutter- Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 ZPO N 28). Angesichts der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte absichtliche Täuschung und des Umstands, dass auch die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.; BGer Urteil 4A_427/2017 vom

22. Januar 2018, E. 5.1.2 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Be- schwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Hei- lung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 5).

d) Zusammenfassend das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen (siehe E. 4a/dd und E. 4b/cc) zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt es sich auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Um- fang obsiegen bzw. unterliegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich auf die Festsetzung der

Kantonsgericht Schwyz 17 Kostenhöhe zu beschränken (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7).

b) Da sich in materieller Hinsicht die Beurteilung im Beschwerdeverfahren lediglich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien gar kein Vertrag zustande gekommen sei und mangels Vertrags die Schuldanerkennungen nicht gültig seien (E. 3a ff.), beschränkt und im Übrigen keine materielle Prüfung stattfindet, sondern die Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf reduziert Fr. 750.00 festzusetzen. Sowohl über diese Kosten als auch diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz je nach Aus- gang des Verfahrens zu entscheiden haben.

c) aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin reichte eine Honorarnote ein, in der er ein Honorar von Fr. 3’460.80 für das Beschwerdeverfahren geltend macht (KG-act. 1/3). Dies überschreitet den Höchstansatz von Fr. 2’400.00 um Fr. 1’060.80. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Begründung für die Überschreitung des Tarifrahmens und macht keine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 GebTRA gel- tend. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Die Kostennote erscheint mithin nicht angemessen und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermes- sen festzusetzen. In Anbetracht der 18-seitigen Beschwerdeschrift und der

Kantonsgericht Schwyz 18 sechsseitigen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 sowie des Umstands, dass es sich nicht um überaus schwierige Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. bb) Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls eine Parteientschädigung. Sie begründet dies damit, sie habe, unabhängig von dem erheblichen Zeitaufwand von rund acht Arbeitsstunden, für die Beschwerdeantwort im Innenverhältnis die Leistungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen (KG-act. 7, Ziff. III.). Deshalb beziffert sie ihre Forderung der Honorarnote des Rechtsanwalts entsprechend auf Fr. 621.60, allerdings ohne Mehrwertsteuer, da sie diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (KG-act. 8 und 8/1). Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Weil die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht berufsmässig vertreten ist, entfällt eine Parteien- tschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Inwiefern ihr hingegen wegen des Beschwerdeverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden sein sollen bzw. weshalb sie Anspruch auf eine Umtriebsentschä- digung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben soll, legt sie nicht (substantiiert) dar (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 6b; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Denn bezüglich der angeblich rund acht Arbeits- stunden fehlt es einerseits an jeglicher Bezifferung einer Entschädigungsfor- derung und andererseits kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich ohnehin keine Entschädigung beansprucht werden (vgl. ZK1 2017 46 vom 26. Juni 2018, E. 4c/bb). Die Beschwerdegegnerin macht denn auch konkret nur Kosten für die ihrer Behauptung nach bean- spruchten Leistungen des besagten Rechtsanwalts geltend. Im Zusammen-

Kantonsgericht Schwyz 19 hang mit diesen zeigt sie allerdings nicht auf, welche konkreten Leistungen der Rechtsanwalt in Bezug auf das Beschwerdeverfahren erbrachte und wes- halb diese notwendig gewesen seien. Dies ergibt sich auch aus der einge- reichten Honorarnote nicht (vgl. KG-act. 8/1). Aus diesen Gründen hat die Festlegung einer Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin zu ent- fallen. cc) Über die Verteilung der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-

Kantonsgericht Schwyz 20 beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf reduziert Fr. 750.00 festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Be- schwerdeführerin von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Beschwerdeführerin werden nach definitiver Erledigung Fr. 750.00 aus der Kantonsgerichts- kasse zurückerstattet.

b) Die Höhe der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden haben.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraus- setzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesge- richt in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendma- chung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwer- de in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechts- schrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert beträgt Fr. 8’200.00.

Kantonsgericht Schwyz 21

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegne- rin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau